Aktualisierung Corona-Schutzverordnung 16.10.20
Die neue CoronaSchVO – gültig ab Samstag, 17. Oktober 2020 – nimmt die Ergebnisse der Besprechung und Abstimmungen der Länder auf Bundesebene auf. Die Adaptation des „Return-To-Play-Spielbetrieb“ für NRW wurde dafür erneut angepasst.
7-Tagen-Inzidenz >35 – Gefährdungsstufe 1 (rot = neu, Änderungen zum 14. Oktober 2020)
„Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35 und ist das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen, stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt am ersten Werktag, für den der entsprechende Inzidenzwert festgestellt wird, durch Allgemeinverfügung für ihr Gebiet das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 fest.“
NRW-Wettbewerbe Kreis- und Landesverbandsspielbetrieb
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Bundesweite Wettbewerbe JBLH – 3. Bundesliga – 2. Bundesliga – 1. Bundesliga |
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außer - „klar eingrenzbares Infektionsgeschehen“ laut Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW, Punkt XV |
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(max. 10 Personen) nach §1 Absatz 2 gilt auch bei qualifizierter Rückverfolgung nach §2a Absatz 2 |
7-Tages-Inzidenzwert > 50 (rot = neu)
„Liegt die 7-Tages-Inzidenz (…) über dem Wert von 50, stellt der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 fest.“
NRW-Wettbewerbe Kreis- und Landesverbandsspielbetrieb
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Bundesweite Wettbewerbe JBLH – 3. Bundesliga – 2. Bundesliga – 1. Bundesliga |
außer – bei Vorlage eines Konzeptes nach §2b bei der unteren Gesundheitsbehörde – 3 Tage vorher - dann gilt
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außer - „klar eingrenzbares Infektionsgeschehen“ laut Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW, Punkt XV |
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(max. 5 Personen) nach §1 Absatz 2 gilt auch bei qualifizierter Rückverfolgung nach §2a Absatz 2 |
Aufhebung der Gefährdungsstufen 1 und 2
„Die Feststellungen der Gefährdungsstufen 1 und 2 können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.“
Ausnahmen
„Kreise können das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausnehmen, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint.“
„(…) das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen (ist).“
Änderungen zur vorherigen Version des Konzeptes „Return-To-Play-Spielbetrieb“ mit Zuschauern:
Ab einem 7-Tages-Inzidenzwert von >35
- generelles Verbot von Veranstaltungen mit > 1000 Zuschauern
- Maskenpflicht an Sitz- und Stehplätzen für Zuschauer
zusätzlich ab einem 7-Tages-Inzidenzwert von >50
- generelles Verbot von Veranstaltungen mit > 250 Zuschauern
- Maskenpflicht an Sitz- und Stehplätzen für Zuschauer
- Zuschauergruppengröße reduziert auf 5 Personen
Wir möchten grundsätzlich das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Zuschauer, auch unterhalb der kritischen Werte, empfehlen!
Hinweis: Aufgrund der differenzierten Bewertung von Gefährdungsstufen (Ausnahmen beachten!), empfehlen wir dringend, immerzu den Kontakt zu den örtlichen Behörden halten und sich vor einem Heimspieltag final „abzusichern“!