Aktualisierung Corona-Schutzverordnung 16.10.20

22.10.2020

Aktualisierung Corona-Schutzverordnung 16.10.20

22.10.2020

 

Die neue CoronaSchVO NRW – gültig seit Samstag, 17. Oktober 2020 – nimmt die Ergebnisse der Besprechung und Abstimmungen der Länder auf Bundesebene auf. Die Adaptation des „Return-To-Play-Spielbetrieb“ für NRW wurde dafür erneut angepasst.

 

7-Tagen-Inzidenz >35 – Gefährdungsstufe 1

 

NRW-Wettbewerbe

Kreis- und Landesverbandsspielbetrieb

 

Veranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern unzulässig

Maskenpflicht am Sitz- und Stehplatz

 

7-Tages-Inzidenzwert > 50 – Gefährdungsstufe 2

  

NRW-Wettbewerbe

Kreis- und Landesverbandsspielbetrieb

 

Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern unzulässig

 

außer – bei Vorlage eines Konzeptes nach §2b bei der unteren Gesundheitsbehörde – 3 Tage vorher - dann gilt

 

Veranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern unzulässig

Maskenpflicht zusätzlich am Sitz- und Stehplatz

Zuschauer-„Cluster“ (Gruppen) mit max. 5 Personen

nach §1 Absatz 2

 

1./2. Bundesliga Männer/ Frauen

 

Die besonderen Regelungen für diese Wettbewerbe ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen der CoronaSchVO sowie der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW – Punkt XV.

 

JBLH & 3. Ligen

 

Aufgrund einer nicht zweifelsfreien Zuordnungsbarkeit der Wettbewerbe, verweisen wir auf die örtlichen Behörden und deren Bewertungen zur Einordnung. Für weitere Fragen verweisen wir auf die spielbetriebsdurchführenden Verantwortlichen des Deutschen Handballbundes.

 

Aufhebung der Gefährdungsstufen 1 und 2

 

„Die Feststellungen der Gefährdungsstufen 1 und 2 können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.“

 

Ausnahmen

 

„Kreise können das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausnehmen, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint.“

 

„(…) das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen (ist).“

 

Hinweis: Die Einordung der CoronaSchVO durch den WHV e.V. und die Adaptation sind nicht (rechts-)verbindlich! Örtliche Behörden können zu anderen Einordnungen und kommen und erweiterte Maßnahmen anordnen. Wir empfehlen ausdrücklich den Kontakt zu den örtlichen Behörden zu pflegen und permanent im Austausch zu sein!