Aktualisierung Corona-Schutzverordnung 02.11.2020
02.11.2020
Die neue CoronaSchVO NRW – gültig vom 2. November bis voraussichtlich 30. November 2020 – versetzt den Handballsport in NRW größtenteils in einen erneuten Lockdown.
Es gilt nach § 9 (1),(3),(4) CoronaSchVO NRW:
- der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (Anm.: somit der Teamsport in den Sporthallen), (…) ist bis zum 30. November 2020 unzulässig.
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- Ausnahme I: der Individualsport, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen, ist zulässig.
- Ausnahme II: der Trainings- und Wettbewerbsbetrieb der Profiligen – ohne Zuschauer – ist zulässig.
- Ausnahme III: der Trainingsbetrieb an Bundes- und Landesstützpunkten für Bundeskaderathleten (OK, PK, NK1/NK2) ist zulässig.
Das ist gleichbedeutend mit einer Rückversetzung in Stufe 1 des DHB-„Return-To-Play“-Konzeptes à https://bit.ly/2JtkvFP
Die aktuelle CoronaSchVO NRW ist unter folgendem Link abrufbar à https://bit.ly/3oQ1Jss