Informationen des LSB NRW zur Coronaschutzverordnung ab 03.05.21

03.05.2021

Der Landessportbund NRW informiert über die aktuellen Änderungen der Coronaschutzverordnung:

 

Die seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig. Zwischenzeitlich konnten die meisten damit verbundenen Fragen geklärt werden. Unsere Informationen beruhen auf einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium. Die seit heute (03.05.2021) gültige Fassung der CoronaSchVO für NRW 2021-04-30_coronaschvo_ab_03.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (land.nrw) ist dabei bereits mit berücksichtigt.

 

Entscheidend für die Vereinsbasis ist aus unserer Sicht, was bei welchen Inzidenzwerten in NRW erlaubt ist und was nicht. Ob sich die jeweiligen Regeln aus dem IfSG oder der CoronaSchVO oder aus beiden Regelwerken zusammen ergeben, dürfte dagegen weniger von Interesse sein. In der beigefügten Tabelle (2 Seiten!) haben wir daher die aktuellen Regeln für den Sport überblicksartig zusammengefasst. Zu etwaigen weitergehenden Beschränkungen durch lokale Allgemeinverfügungen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Stadt- oder Kreissportbund.

 

Nachstehend noch einige grundsätzliche Anmerkungen:

  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. o.

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.

  • Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.

  • Wir gehen davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt ist. Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, werden wir die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.

  • Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.

  • In den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte direkt an Ihren Stadt- oder Kreissportbund.

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).

 

Alles Weitere entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle. 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Ihr                                            Ihr

Stefan Klett                              Dr. Christoph Niessen

Präsident                                 Vorstandsvorsitzender