Informationen des LSB NRW zur Corona-Schutzverordnung ab 19.03.2022

20.03.2022
Am Samstag dem 19.03.2022 tritt auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen. Die Verordnung ist hier zu finden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220318_coronaschvo_ab_19.03.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf     Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich   Folgende Regelungen gelten im Einzelnen: Sport im Freien:          hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr Sport drinnen:             hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen. Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen Zuschauer: grundsätzlich 3G Bis 1000 Personen: (drinnen) 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden. Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)   Bis 1000 Personen: (draußen) 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden. Keine Maskenpflicht   Über 1000 Personen (drinnen): 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden Maskenpflicht! Ohne Ausnahme   Über 1000 Personen (draußen): 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden Keine Maskenpflicht!   Trotz dieser weiteren Lockerungen für den Sportbetrieb und die Zuschauenden fordern wir weiterhin die bisher nicht-geimpften Menschen auf, sich impfen zu lassen. Auch die bekannten AHA-Regeln sollten im Anbetracht der sehr hohen Inzidenzzahlen weiterhin beachtet werden.