Passstelle

Ab Januar 2023 ist der Westdeutsche Handball-Verband nicht mehr die zentrale Passstelle in NRW.

 

Für die Vereine des Handballverbandes Mittelrhein und des Handballverbandes Niederrhein wird eine zentrale Passstelle im Handball-Nordrhein zuständig.

Die Formulare für die Spielberechtigungsanträge finden Sie ab sofort unter folgender Internetseite:

https://www.handball-nordrhein.de/seite/618516/passstelle.html

 

Die Vereine des Handballverbandes Westfalen wenden sich an die Passtelle des Handballverbandes Westfalen.

 

 

Die WHV-Passstelle steht Ihnen bei Fragen zu Spielberechtigungen bis zum 30.12.2022 zur Verfügung:

 

Tel.: 0211-33 59 79
Email:

montags bis freitags:      10 - 13 Uhr
donnerstagnachmittags: 14 - 16 Uhr

 

Hier finden Sie alle Formulare zur Spielausweisbeantragung

Bitte achten Sie bei den Formularen auf die aktuelle Version.

 

 

Informationen zu den Änderungen der Spielordnung SpO/DHB im Bereich der Spielberechtigungen zum 1. Juli 2022

 

§ 15 SpO Zweitspielrecht

  • für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen, die regelmäßig zwischen 1. und 2. Wohnort pendeln

  • das Zweitspielrecht gilt für einen anderen Verein (Zweitverein) am jeweils anderen Wohnort unter Beibehaltung der bisherigen Spielberechtigung im Erstverein

  • Das Zweitspielrecht kann für Erwachsene ohne vertragliche Bindung erteilt werden oder für Jugendspieler der höchsten Jugendaltersklasse

  • Antragstellung vom 01.07. bis 30.11. eines Jahres für die laufende Saison

  • Gilt bis zum Ende der laufenden Saison und muss dann erneut beantragt werden

  • Das Zweitspielrecht ist an das Erstspielrecht gebunden und erlischt bei einem Vereinswechsel des Erstvereins

  • zuständig ist die Passstelle des Erstvereins

 

Voraussetzungen:

Erwachsenenspielrecht ohne vertragliche Bindung oder Jugendspielrecht in der höchsten Jugendaltersklasse

Entfernung zwischen Vereinsorten muss mindestens 100 km betragen (kürzeste Fahrtstrecke)

Der Einsatz darf im Zweitverein nur unterhalb der vierthöchsten Spielklasse erfolgen, im Jugendbereich in allen Spielklassen

Ein Einsatz in Entscheidungs-, Ausscheidungs- und Relegationsspielen ist nur für einen der beteiligten Vereine zulässig

 

§ 28 Ausbildungskostenentschädigung

 

(1) Für die Ausbildung von Spieler*innen kann ein Verein Ersatz seiner Ausbildungskosten nach der Richtlinie zur Ausbildungskostenentschädigung (RZA) erhalten.

(2) Die Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs auf Ausbildungskostenentschädigung sowie die weiteren Einzelheiten regelt die Richtlinie zur Ausbildungskostenentschädigung, die Bestandteil der Spielordnung ist.

 

Die Richtlinie zur Ausbildungskostenentschädigung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

 

Informationen zu den Änderungen der Spielordnung SpO/DHB im Bereich der Spielberechtigungen zum 1. Juli 2021

 

§10 Spielberechtigung, Teilnahmeberechtigung

  1. Die Spielberechtigung wird einem Spieler/ einer Spielerin auf gemeinsamen Antrag von ihm/ ihr und einem Verein erteilt. Sie gilt nur für den Verein, für den sie beantragt worden ist, soweit sich aus den §§ 15, 19a, 19b, 69 und 70 nichts Abweichendes ergibt. Für Spieler*innen von Schulmannschaften gilt Entsprechendes.
  2. Die Spielberechtigung wird nach dem im behördlichen Personenstandseintrag oder einem vergleichbaren ausländischen Behördenregister angegebenen Geschlecht „weiblich“ oder „männlich“ entsprechend der Altersklasse erteilt.
  3. Ist im behördlichen Personenstandseintrag oder einem vergleichbaren ausländischen Behördenregister kein Geschlecht angegeben, die Angabe „divers“ oder eine andere Bezeichnung des Geschlechts als die Bezeichnungen „weiblich“ oder „männlich“ eingetragen, so kann die Person selbstständig entscheiden, ob die Spielberechtigung für die weibliche oder männliche Altersklasse erteilt werden soll. Gleiches gilt für den Fall, dass kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die Person gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des § 45b Abs. 1 Satz 2 PStG abgegeben hat. Ebenso gilt dies, wenn eine gerichtliche Entscheidung, durch welche die Vornamen der Person geändert werden, auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes ergangen ist. Die erteilte Spielberechtigung bleibt während ärztlich begleiteter geschlechtsangleichender Maßnahmen der Person bestehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen z. B. die Einnahme von Geschlechtshormonen, hormonblockierenden Medikamenten oder operative Eingriffe umfassen. Die Person erhält auf Antrag während dieser Zeit die Spielberechtigung für eine Mannschaft desjenigen Geschlechts, in der sie bislang nicht gespielt hat und dessen Angleichung angestrebt wird, ohne dass Warte- oder Wechselfristen einzuhalten sind. Auf Verlangen ist mit dem Antrag ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Umstand, dass eine geschlechtsangleichende Maßnahme durchgeführt wird, vorzulegen.
  4. Finden geschlechtsangleichende Maßnahmen i.S.v. Abs. 4 mit ärztlicher Begleitung statt und finden sie ihren medizinischen Abschluss insoweit, als nach dem Willen der Person die Angleichung an das Geschlecht „weiblich“ oder das Geschlecht „männlich“ erfolgt ist, hat sie dies der zuständigen Passstelle mitzuteilen und eine Spielberechtigung für eine Mannschaft des der Angleichung entsprechenden Geschlechts zu beantragen. Die bis dahin bestehende Spielberechtigung erlischt mit Ablauf eines Monats nach medizinischem Abschluss der geschlechtlichen Angleichung, es sei denn, das angeglichene Geschlecht entspricht demjenigen Geschlecht, das die Person bereits angegeben hat.
  5. Sie wird für Volljährige in Erwachsenenmannschaften als Spieler*in ohne vertragliche Bindung an einen Verein oder als Spieler*in mit vertraglicher Bindung erteilt. Für letztere gelten ergänzende Bestimmungen.
  6. Teilnahmeberechtigt sind Spieler*innen für Mannschaften in ihrer Altersklasse, solange kein sich aus den Ordnungen, den Durchführungsbestimmungen oder dem Regelwerk ergebender Hinderungsgrund vorliegt. Für Jugendliche gelten zusätzliche Bestimmungen.

 

Der Antrag auf Spielberechtigung ab 01.07.21 wurde um die Geschlechtsangabe Divers ergänzt. Bitte verwenden Sie den aktuellen Antrag.

 

 

Informationen zu den Änderungen der Spielordnung SpO/DHB im Bereich der Spielberechtigungen zum 1. Juli 2020

 

 

§ 15 SpO Zweitspielrecht

  • für Studenten, Berufspendler, Schüler

  • Antragstellung vom 01.07. bis 30.11. eines Jahres für die laufende Saison

  • Gilt bis zum Ende der laufenden Saison und muss dann erneut beantragt werden

  • Das Zweitspielrecht ist an das Erstspielrecht gebunden und erlischt bei einem Vereinswechsel des Erstvereins

  • zuständig ist die Passstelle des Erstvereins

 

Voraussetzungen:

Erwachsenenspielrecht ohne vertragliche Bindung

Entfernung zwischen Vereinsorten muss mindestens 100 km betragen (kürzeste Fahrtstrecke)

Der Einsatz darf nur unterhalb der vierthöchsten Spielklasse erfolgen

Ein Einsatz in Entscheidungs-, Ausscheidungs- und Relegationsspielen ist nur für einen der beteiligten Vereine zulässig

 

 

§ 18  Jugendliche, Jugendspieler

Volljährige Spieler können ihr Jugendspielrecht aufgeben. Die Entscheidung ist unwiderruflich und muss der zuständigen Passstelle schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 19 (2) Doppelspielrecht von Jugendspielern

  -  Abtretung des Erwachsenenspielrechts

  • Für Kaderspieler/innen des DHB oder LV mit erteiltem Doppelspielrecht § 19 (1)

  • kann einmalig für das laufende Spieljahr beantragt werden und muss für das nächste Spieljahr neu beantragt werden

  • Das Erwachsenenspielrecht kann nur an einen Verein abgetreten werden, wenn dessen Mannschaft mindestens der fünfthöchsten Spielklasse angehört.

  • mit Ende des Jugendspielrechts im Erstverein endet automatisch das abgetretene Erwachsenenspielrecht im Zweitverein

 

 

§ 19 a  Zweifachspielrecht für Jugendspieler der Altersklassen A - C

  • Für Spieler/innen der Altersklasse A - C

  • Antragstellung vom 01.07. bis 30.11.

  • gilt bis zum Ende der laufenden Saison und muss dann neu beantragt werden

  • Das Zweifachspielrecht ist an das Erstspielrecht gebunden und erlischt bei einem Vereinswechsel des Erstvereins

 

Voraussetzungen:

Einsatz im Zweitverein nur in einer der Altersklasse des Spielers/der Spielerin gemäß § 22 (1) SpO 

Einsatz im Zweitverein muss in einer höheren Spielklasse erfolgen als die höchstspielende Mannschaft des Erstvereins

je Altersklasse dürfen abgebende und aufnehmende Vereine jeweils max. drei Spieler mit einem Zweifachspielrecht ausstatten

 

 

§ 19b  Gastspielrecht für Jugendspieler

  • Antragstellung vom 01.07.-30.11.

  • Gilt bis zum Ende der laufenden Spielsaison

  • Das Gastspielrecht ist an das Erstspielrecht gebunden und erlischt bei einem Vereinswechsel des Erstvereins

 

Voraussetzungen:

Der Erstverein hat keine Mannschaft in der Altersklasse des Spielers gemeldet

Hat der Erstverein auch in der nächsthöheren Altersklasse des Spielers keine Mannschaft gemeldet, kann zusätzlich auch ein Gastspielrecht für die nächsthöhere Altersklasse deselben Zweitvereins erteilt werden.

Bei Rückzug der Mannschaft ist eine Bestätigung des Kreises über die fehlende Spielmöglichkeit der Altersklasse erforderlich

 

§ 19b (3)

Für den Einsatz in Qualifikationsspielen zum neuen Spieljahr und für die sich daran anschließenden Meisterschaftsspiele der neuen Spielsaison kann bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen ein Gastspielrecht beantragt werden.

  • Antragsfrist 15.03. bis 30.06.

Achtung: Eine weitere Spielberechtigung kann frühesten zum 15. Oktober erteilt werden!

 

 

 

Änderungen der Spielordnung SpO/DHB in "§ 26 Dauer der Wartefrist"  seit 01.07.2016

 

§ 26  Dauer der Wartefrist

 

Erwachsenenspielrecht:

Die Wartefrist beträgt einen Monat

In der Zeit vom 16. Februar bis 30. April beträgt die Wartefrist 2 Monate

 

Jugendspielrecht:

Die Wartefrist beträgt 2 Monate
Die Wartefrist entfällt bei einem einmaligen Wechsel im Zeitraum vom 15.03. bis 31.05.

Sie entfällt nicht 

  • für Spiele der laufenden Saison

  • nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen im bisherigen Verein

  • für die Inanspruchnahme des Doppelspielrechts

 

Nach einem Wechsel im Zeitraum vom 15.03. bis 31.05. (Wegfall der Wartefrist) darf frühestens zum 15. Oktober ein Vereinswechsel vollzogen oder eine weitere Jugendspielberechtigung erteilt werden.